Der komplette Ablauf
Die drei Schritte im Detail
Meldungseingang
Tag 0 - sofortFür Hinweisgebende
Hinweisgebende melden vertraulich über den verschlüsselten Online-Kanal oder telefonisch - auf Wunsch vollständig anonym.
Für Ihre Organisation
Sie müssen nichts tun. Der Online-Kanal ist jederzeit verfügbar und nimmt Meldungen rechtssicher entgegen.
Anwaltliche Vorprüfung
innerhalb der HinSchG-FristenFür Hinweisgebende
Wer Kontaktdaten oder eine Rückkanal-Kennung hinterlegt hat, erhält eine Eingangsbestätigung. Bei vollständig anonymen Meldungen ist eine Zustellung technisch nicht möglich; die Meldung wird dennoch bearbeitet und dokumentiert.
Für Ihre Organisation
Die Partnerkanzlei prüft die Meldung auf Plausibilität, ordnet das Risiko ein und bereitet eine Einschätzung vor.
Bericht & Handlungsempfehlung
nach Abschluss der VorprüfungFür Hinweisgebende
Sofern ein Rückkanal hinterlegt wurde, erfolgt eine Rückmeldung über ergriffene Folgemaßnahmen - im Rahmen des HinSchG.
Für Ihre Organisation
Sie erhalten eine dokumentierte Auswertung mit konkreter Handlungsempfehlung - revisionssicher und prüfbar.
Häufige Fragen zum Ablauf
Welche Fristen gelten nach dem HinSchG?
Das HinSchG sieht vor, dass der Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen bestätigt und der hinweisgebenden Person spätestens nach drei Monaten eine Rückmeldung über ergriffene Folgemaßnahmen gegeben wird. Quelle: HinSchG § 17. Wir überwachen diese Fristen für Sie.
Wie schnell ist die Meldestelle einsatzbereit?
Nach Beauftragung richten wir den Meldekanal kurzfristig ein. Den konkreten Termin stimmen wir bei der Beauftragung ab.
Was passiert bei einer vollständig anonymen Meldung?
Anonyme Meldungen werden einseitig bearbeitet - eine direkte Rückfrage an hinweisgebende Personen ist technisch nicht möglich, um die Anonymität zu wahren. Optional kann freiwillig eine Rückkanal-Kennung hinterlegt werden, um eine pseudonymisierte Kommunikation zu ermöglichen.

